Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1)

Der Verein führt den Namen “Turnverein Opfingen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Turnverein Opfingen e.V.”.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg-Opfingen.

(3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)

Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes und des Deutschen Turnerbundes, sowie des Volleyball-Verbandes.

§ 2 Zweck, Aufgaben Gemeinnützigkeit

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein initiiert und fördert die turnerischen Übungen und Leistungen in umfangreichen Betätigungsfeldern. Kameradschaft und Fairness im Umgang miteinander und die Verwirklichung der turnerischen Geisteshaltung sind elementare Grundsätze des Vereins.

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Freiburg-Opfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3)

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4)

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zu Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

(3)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(4)

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)

Bei der Aufnahme in den Verein ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2)

Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4)

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sporthallenordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a)

dem engeren Vorstand: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

b)

dem erweiterten Vorstand: dem engeren Vorstand gem. Ziff. a, den Turnvertretern, Gerätewart, Beisitzer und dem Jugendleiter.

(2)

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 200,- die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3)

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1)

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)

Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d)

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2)

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

(2)

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)

Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand und der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands;

b)

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c)

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Turnwarts, des Jugendleiters und der zwei unabhängigen Kassenprüfer;

d)

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e)

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Dieser setzt die Tagesordnung fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung in dem wöchentlich erscheinenden Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Opfingen erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

(2)

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einer Person des weiteren Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss übertragen werden.

(2)

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

(3)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5)

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassierer

Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte voll verantwortlich.
Er hat dem Gesamtvorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
Die Buchhaltungsunterlagen sind jährlich den zwei gewählten Kassenprüfern vorzulegen.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

(2)

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Ortsverwaltung Opfingen (§ 2 Abs. 5).

(4)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Jugendordnung

Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

Satzungsänderungen:

§ 2 Abs. 3
wird ergänzt um:

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Abs. 5
neue Fassung:

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg (Ortsverwaltung Opfingen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Änderungen wurden einstimmig beschlossen in der Jahreshauptversammlung am Montag, den 30. März 2009.

Jugendordnung

§ 1 Allgemeine GrundsätzeDie Jugend führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand selbst.
Die Jugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie über Zuschüsse und Spenden, die direkt der Vereinsjugend gewährt werden. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben der Jugendordnung sind:
– Das Ausbilden der Jugendlichen in der betriebenen Sportart.
– Das Durchführen von Wettkämpfen/Wettspielen.
– Für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben, geeignete Formen sportlicher oder spielerischer Art
bereit zu stellen.
– Planung, Organisation und Durchführung von überfachlichen Maßnahmen (z. B. Freizeiten, Begegnungs-
maßnahmen usw.)

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:
– die Vereinsjugendversammlung
– der Vereinsjugendausschuss

§ 3a Die Vereinsjugendversammlung

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind insbesondere:
– das Festlegen der Richtlinien für die Jugendarbeit des Vereins
– die Wahl des Jugendleiters bzw. der Jugendleiterin
– die Bestätigung der von den einzelnen Abteilungen benannten Vertreter im Jugendausschuss

Die Vereinsjugendversammlung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Stimmberechtigt teilnehmen kann jedes jugendliche Vereinsmitglied ab dem 12. Lebensjahr.